Steuerliche Forschungszulage

In Deutschland steuerpflichtige Unternehmen können sich im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Foschung und Entwicklung Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsprojekte teilweise über die Steuererklärung erstatten lassen. Ziel ist es insbesondere die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten kleinerer und mittlerer Unternehmen unkompliziert zu unterstützen.

Antragsberechtigte

  • Alle Unternehmen, die im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes in Deutschland steuerpflichtig sind (keine Beschränkung auf KMU)

Fördergegenstände

Gefördert werden folgenden Arten von FuE-Projekten:

  • Grundlagenforschung (Erwerb Grundlagenwissen)
  • Industrielle Forschung
  • Experimentelle Entwicklung

Gefördert werden folgende Projekttypen:

  • Eigenbetriebliche Forschung
  • Auftragsforschung
  • Kooperationsforschung mit anderen Unternehmen oder Einrichtungen (z.B. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen)

Folgende Kosten werden gefördert:

  • Personalaufwendungen (Löhne und Gehälter) beteiligter Mitarbeiter
  • Aufwendungen zur Auftragsforschung
  • Eigenleistungen Einzelunternehmer

Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, findet also im Rahmen der Steuererklärung statt.

Fördersatz

  • Forschungszulage beträgt max. 25% der förderbaren Kosten, höchstens aber 2 Mio. € pro Jahr.
  • Förderbare Kosten sind folgender Tabelle zu entnehmen

Voraussetzungen

  • FuE-Vorhaben die nach dem 01.01.2020 begonnen bzw. beauftragt wurden

Antragsstellung

  • Über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage bzw. das zuständige Finanzamt
  • Anträge können auch rückwirkend gestellt werden!
  • Zweistufiges Verfahren:
    • Antrag bei der Bescheinigungsstelle des BMBF
    • Antrag beim Finanzamt mit der psoitiven Bescheinigung

Bei Fragen melden Sie sich bei uns, wir beraten Sie gerne!